Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / KFZ-Reparaturbedingungen
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Verbraucher: Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
1.2 Unternehmer: Jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
2. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden ausnahmslos Anwendung auf alle Verträge, die zwischen der Auto Sautter GmbH & Co. KG (im Folgenden "Auftragnehmer") und ihren Kunden über den Verkauf, die Lieferung sowie Reparatur- und Serviceleistungen an Fahrzeugen, Anhängern und Fahrzeugteilen geschlossen werden.
2.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt. Einer solchen ausdrücklichen Zustimmung steht die widerspruchslose Annahme von Leistungen oder Zahlungen durch den Auftragnehmer nicht gleich.
2.3 Sämtliche vertragsrelevanten Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zwingend der Textform. Eine eigenhändige Unterschrift ist hierfür nicht erforderlich. Als Textform gelten insbesondere Mitteilungen per E-Mail, Fax oder Messenger-Dienste. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Kommunikationswege für sämtliche Erklärungen zu nutzen, sofern der Kunde, dem nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt ausschließlich zustande durch:
(a) eine fernmündliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer,
(b) einen vom Auftragnehmer in Textform bestätigten Auftrag, oder
(c) die tatsächliche Erbringung der vom Kunden bestellten Leistung durch den Auftragnehmer.
3.2 Bringt eine Person ein Fahrzeug zum Auftragnehmer oder erteilt einen Auftrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, davon auszugehen, dass diese Person hierzu bevollmächtigt ist, sofern dem Auftragnehmer keine gegenteilige Mitteilung in Textform vorliegt. Der Kunde trägt die Beweislast für das Fehlen einer solchen Bevollmächtigung.
4. Preise, Zahlungsbedingungen und Abrechnung
4.1 Allgemeine Preisgrundlagen und deren verbindliche Akzeptanz
Für sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten die im Betrieb öffentlich und transparent einsehbaren Preisangaben. Diese umfassen insbesondere die jeweils gültigen Stundensätze sowie etwaige Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) der Hersteller. Diese Preisinformationen sind jederzeit im Betrieb zur Einsicht verfügbar und können vom Kunden auf Verlangen auch angefordert werden. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Kunde unwiderruflich und verbindlich mit diesen Preisgrundlagen einverstanden.
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Basis des tatsächlich angefallenen Material- und Zeitaufwands. Der Zeitaufwand wird EDV-gestützt für jeden Auftrag individuell erfasst und der jeweils ausführenden Fachkraft personenbezogen zugeordnet.
Vom Hersteller bereitgestellte Arbeitszeitvorgaben sowie Daten aus branchenüblichen Systemen wie DAT, Schwacke und Repdoc dienen in erster Linie als interne Richtwerte für die Erstellung von Reparaturprognosen, Kostenvoranschlägen und Gutachten. Sie berücksichtigen keine Zeiten für die Fehlersuche, detaillierte Diagnosen oder potenzielle Erschwerniszuschläge, die durch Alter, Verschleiß oder hohe Laufleistung des Fahrzeugs entstehen können. Diese externen Richtwerte werden nur dann ergänzend herangezogen, wenn dem Auftragnehmer keine eigenen, auf umfassender Erfahrung basierende Zeitwerte vorliegen.
4.2 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in Euro (€) und beinhalten die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer, sofern nicht explizit anders gekennzeichnet.
4.3 Bei nachweislich und erheblich gestiegenen Material- oder Lohnkosten, die nach Vertragsschluss eintreten und die Leistungserbringung mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen. Sollte diese Preisanpassung 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigen, steht dem Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu, das er binnen sieben Tagen ab Mitteilung der Preisanpassung in Textform ausüben muss. Erfolgt kein fristgerechter Rücktritt, gilt die Preisanpassung als akzeptiert.
4.4 Die Zahlung ist mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes und dem Zugang der Rechnung durch den Kunden sofort fällig. Erfolgt keine fristgerechte Abnahme gemäß Ziffer 5.1, ist die Zahlung spätestens eine Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und der Rechnung fällig. Zulässige Zahlungsarten sind ausschließlich Barzahlung, EC-Karte oder Vorabüberweisung. Andere Zahlungsarten bedürfen der vorherigen und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4.5 Gerät der Kunde mit der Zahlung mehr als 14 Kalendertage in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen und sämtliche zukünftigen Leistungen nur noch gegen vollständige Vorkasse zu erbringen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen.
4.6 Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen Forderungen des Auftragnehmers oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder aus demselben Vertragsverhältnis entstanden sind.
4.7 Im Falle einer Tauschlieferung ist zwingende Voraussetzung, dass das zurückgegebene Altteil vollständig, sauber und aufbereitungsfähig ist. Entspricht das Altteil diesen Anforderungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Nachberechnung bis zum Neupreis des Ersatzteils oder des hierdurch entstandenen Mehraufwands vorzunehmen. Eine solche Nachberechnung ist auch dann möglich und fällig, wenn das Altteil vom Lieferanten des Auftragnehmers nachträglich abgelehnt oder als nicht wiederverwendbar eingestuft wird.
4.8 Beanstandungen oder Korrekturen von Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Rechnungen als anerkannt. Diese Frist gilt nicht für Verbraucher, sofern gesetzlich längere Fristen vorgesehen sind.
4.9 Die Rechnung enthält eine detaillierte und nachvollziehbare Auflistung aller erbrachten Arbeitsleistungen sowie der verwendeten Ersatzteile und Materialien.
4.10 Die Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs erfolgt auf alleinige Kosten und alleiniges Risiko des Kunden, sofern keine gesonderte Vereinbarung in Textform getroffen wurde. Die Haftung des Auftragnehmers bei eigenem, nachgewiesenem Verschulden bleibt hiervon unberührt.
5. Abnahme, Annahmeverzug und Verwahrung
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Bei Tagesaufträgen verkürzt sich diese Frist auf zwei Werktage. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde das Fahrzeug vorbehaltlos entgegennimmt oder das Fahrzeug auf Anweisung des Auftragnehmers aus dem Betriebsgelände entfernt wird.
5.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so trägt er das alleinige Risiko für eine zufällige Verschlechterung oder den Untergang des Auftragsgegenstandes (§ 644 BGB). Ab dem fünften Kalendertag des Annahmeverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 15,00 € inklusive Mehrwertsteuer pro angefangenem Kalendertag zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass keine oder wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind.
5.3 Die Verwahrung des Fahrzeugs erfolgt auf einem umzäunten, jedoch nicht überdachten Freigelände des Auftragnehmers. Die Obhutspflicht des Auftragnehmers endet mit Ablauf der in Ziffer 5.1 genannten Abnahmefrist. Danach trägt der Kunde das alleinige Risiko für das Fahrzeug. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nach dem Übergang des Risikos entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
5.4 Überschreitet der Auftragnehmer einen verbindlich und schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin schuldhaft um mehr als 24 Stunden, hat der Kunde Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug oder die Erstattung nachgewiesener und angemessener Mietwagenkosten bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 € pro Tag. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
5.5 Nachttresor-Nutzung:
(a) Annahme von Fahrzeugen über den Nachttresor: Das Einwerfen von Fahrzeugschlüsseln und Begleitdokumenten in den Nachttresor gilt als Angebot zur Auftragserteilung gemäß dem Inhalt des beiliegenden Begleitschreibens oder einer zuvor in Textform getroffenen Leistungsbeschreibung. Fehlt ein solches Begleitschreiben oder eine zuvor getroffene Leistungsbeschreibung, die den Leistungsumfang klar definiert, so ist die Annahme des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags ausgeschlossen. In diesem Fall wird das Fahrzeug als unaufgefordert abgestellt betrachtet, und es finden die Regelungen zum Annahmeverzug in Ziffer 5.2 ab dem Zeitpunkt des Einwurfs entsprechend Anwendung. Die Obhutspflicht des Auftragnehmers beginnt für das Fahrzeug erst mit Zustandekommen eines wirksamen Auftrags. Bis zur Öffnung des nächsten regulären Werktages (Montag bis Freitag, 8:00 Uhr; ausgenommen gesetzliche Feiertage und angekündigte Betriebsferien) verbleibt das Fahrzeug im nicht umzäunten Bereich auf alleiniges Risiko des Kunden, und die Haftung des Auftragnehmers ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
(b) Abholung von Fahrzeugen über den Nachttresor: Nach erfolgter Fertigstellung kann der Auftragnehmer die Fahrzeugschlüssel zur Abholung im Nachttresor hinterlegen. Mit der Bereitstellung der Schlüssel im Nachttresor endet die Obhutspflicht des Auftragnehmers, und das Risiko geht vollständig und unwiderruflich auf den Kunden über.
5.6 Probefahrten: Der Kunde erteilt dem Auftragnehmer die umfassende Erlaubnis, mit dem Fahrzeug Probefahrten durchzuführen, soweit dies für Diagnosezwecke, zur Funktionskontrolle oder zur Qualitätsprüfung erforderlich ist. Diese Fahrten dürfen auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten erfolgen. Der Auftragnehmer wird den Kunden, soweit dies zumutbar und praktikabel ist, vorab über die Durchführung solcher Fahrten informieren. Während der Probefahrt besteht Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Etwaige Selbstbeteiligungen trägt der Auftragnehmer, sofern kein Haftungsausschluss gemäß Ziffer 7 greift. Übliche und unvermeidbare Betriebsfolgen (z. B. Kraftstoffverbrauch, Reifenabrieb) und die damit verbundenen Verbrauchskosten sind vom Kunden vollständig zu tragen und stellen keine ersatzfähigen Schäden dar.
6. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Altteile
6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren (insbesondere Ersatzteilen und Zubehör) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor.
6.2 Gegenüber Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle offenen Forderungen aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung. Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren entstehen, gelten bis zur Höhe des Rechnungsbetrags als an den Auftragnehmer abgetreten. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt.
6.3 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört (§§ 647, 1257 BGB).
6.4 Im Falle einer Tauschlieferung ist es zwingend erforderlich, dass das zurückgegebene Altteil innerhalb von 14 Tagen in einem vollständigen, sauberen und aufbereitungsfähigen Zustand zurückgegeben wird. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, den Differenzbetrag bis zum Neupreis des Ersatzteils oder den hierdurch entstehenden Mehraufwand sofort und vollständig zu berechnen. Eine solche Nachberechnung ist auch dann möglich und fällig, wenn das Altteil vom Lieferanten des Auftragnehmers nachträglich abgelehnt oder als nicht wiederverwendbar eingestuft wird.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt ebenfalls für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben oder aufgrund übernommener Garantien.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sogenannte Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.3 Die Regelungen dieser Ziffer 7 gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten sowie sonstiger Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
8. Gewährleistung und Verjährung
8.1 Werkleistungen: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen beträgt ab Abnahme:
* Für Verbraucher: 2 Jahre.
* Für Unternehmer: 1 Jahr.
8.2 Kauf- und Werklieferungsverträge: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
* Neuwaren:
* Für Verbraucher: 2 Jahre.
* Für Unternehmer: 1 Jahr.
* Gebrauchtwaren:
* Für Verbraucher: 1 Jahr (sofern eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde), ansonsten 2 Jahre.
* Für Unternehmer: 1 Jahr.
8.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten uneingeschränkt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie bei Personenschäden oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Unternehmer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tagen nach Abnahme schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, ebenfalls schriftlich, anzuzeigen (§§ 377, 378 HGB). Die unterlassene oder verspätete Mängelrüge führt zum Verlust sämtlicher Mängelrechte. Für Verbraucher besteht keine Rügepflicht.
9. Einbau kundenseitig gelieferter Ersatzteile
9.1 Die Montage von Ersatzteilen, die der Kunde selbst bereitstellt, bedarf der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Ohne diese Zustimmung erfolgt kein Einbau.
9.2 Sicherheitsrelevante Teile (z. B. Brems-, Lenk- oder Fahrwerksteile) werden ausschließlich verbaut, wenn es sich um Originalteile des Fahrzeugherstellers (wie z.B. JLR) oder um gleichwertige Originalersatzteile (OEM) handelt und diese den Herstellerspezifikationen entsprechen. Kundenseitig bereitgestellte Zubehörteile die keine direkte Sicherheitsrelevanz im Sinne von § 9.2 Satz 1 aufweisen, werden nur dann verbaut, wenn sie über eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ECE-Genehmigung verfügen. Eine Prüfung der Kompatibilität obliegt dem Kunden.
9.3 Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für die fachgerechte Montage der vom Kunden gestellten Teile, nicht jedoch für Materialfehler, die Funktionsfähigkeit, Passungenauigkeiten oder Schäden, die durch die Beschaffenheit dieser vom Kunden beigestellten Teile entstehen. Die Haftung des Auftragnehmers für Montagefehler richtet sich nach den Bestimmungen in Ziffer 7 dieser AGB.
9.4 Für Arbeiten, die den Einbau von vom Kunden bereitgestellten Ersatzteilen betreffen („Kundenteile“), wird ein Zuschlag von 25 % auf den regulären Stundensatz erhoben. Dieser Aufschlag dient der Kompensation des entgangenen Gewinns aus dem Materialverkauf sowie der Berücksichtigung des erhöhten Organisationsaufwands. Der Zuschlag wird im Kostenvoranschlag oder im Preisverzeichnis gesondert und transparent ausgewiesen.
10. Datenschutz
10.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten seiner Kunden gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist die Auto Sautter GmbH & Co. KG, Moosstrasse 11, 82319 Starnberg.
10.2 Da im Betrieb regelmäßig weniger als 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht gesetzlich vorgeschrieben.
10.3 Zwecke der Datenverarbeitung:
* Zur Durchführung des Vertrages und Erfüllung der vereinbarten Leistungen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
* Zur Erfüllung rechtlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), wie z.B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten.
* Für Werbezwecke nur mit ausdrücklicher und jederzeit widerrufbarer Einwilligung des Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
10.4 Empfänger der Daten: Personenbezogene Daten können an interne Abteilungen sowie an sorgfältig ausgewählte und vertraglich gebundene externe Dienstleister übermittelt werden. Dazu gehören unter anderem Anbieter von Branchensoftware (z. B. für Fahrzeugbewertungen, wie DAT und Schwacke, oder Reparaturdokumentation, wie Repdoc), anerkannte Prüfstellen (z. B. TÜV, KÜS, DEKRA, GTÜ), Fahrzeughersteller und -importeure (insbesondere bei Garantie- oder Kulanzfällen), Versicherungen sowie, sofern gesetzlich zwingend vorgeschrieben, an Behörden.
10.5 Dauer der Datenspeicherung: Rechnungsdaten werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung (AO) für 10 Jahre gespeichert. Die Fahrzeughistorie wird gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für 6 Jahre aufbewahrt. Nach Ablauf dieser gesetzlichen oder vertraglichen Fristen erfolgt die unverzügliche Löschung oder Anonymisierung der Daten, es sei denn, der Kunde hat einer längeren Aufbewahrung ausdrücklich und in Textform zugestimmt. In diesem Fall erfolgt die Speicherung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bis zum Widerruf der Einwilligung durch den Kunden.
10.6 Betroffenenrechte: Der Kunde hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung unrichtiger Daten, Löschung seiner Daten (soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen), Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gegen die Verarbeitung. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Des Weiteren besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
11. Subunternehmer und Lieferanten
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen qualifizierte Subunternehmer oder Lieferanten einzusetzen. Für deren ordnungsgemäße Leistungserbringung haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Handeln.
11.2 Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, wie z.B. Hauptuntersuchungen oder Abgasuntersuchungen, dürfen durch geeignete und behördlich anerkannte Prüfstellen (z. B. TÜV, KÜS, DEKRA, GTÜ) im Auftrag des Auftragnehmers durchgeführt werden. Der Auftragnehmer wird den Kunden über die Beauftragung informieren, sofern dies für die Vertragserfüllung relevant ist.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13. Außergerichtliche Streitbeilegung
13.1 Kfz-Schiedsstellen
a) Sofern der Betrieb des Auftragnehmers Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks ist, können Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t) durch Anrufung der für den Auftragnehmer zuständigen Kfz-Schiedsstelle beigelegt werden. Dies kann auf Antrag des Auftraggebers oder – mit dessen Einverständnis – durch den Auftragnehmer geschehen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle schließt den Rechtsweg nicht aus.
c) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle hemmt die Verjährung für die Dauer des Verfahrens.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Eine Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsweg bereits beschritten wurde. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden keine Kosten erhoben.
13.2 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen wird und hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung selbst, sofern keine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.2 Angaben in Preislisten, technischen Unterlagen oder Prospekten stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar, sofern dies nicht ausdrücklich als solche und in Textform gekennzeichnet ist.
14.3 Die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen im Betrieb zur Einsicht aus. Sie werden auf Wunsch des Kunden jederzeit ausgehändigt oder elektronisch übermittelt und sind zudem ständig auf der Website des Auftragnehmers abrufbar.
15. Salvatorische Klausel
15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige gesetzliche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
Stand 01/2023